der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2008 angeordnet habe, den Betrag von Fr. 65'000.– bei ihm zu beziehen, womit er vom Kostenentscheid unmittelbar betroffen sei (m. Hinw. auf HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 7, N 16 zu § 206 GVG). (...) Nach Art. III des Protokolls Nr. 1 zum LugÜ dürften im Verfahren betreffend Vollstreckbarerklärung keine nach dem Streitwert abgestuften Gerichtsgebühren erhoben werden. Die Gebühr für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel betrage in Deutschland gemäss Nr. 1510 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz pauschal EUR 200.–.