zu §§ 19-28 VRG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids bzw. Kenntnisnahme einer angefochtenen Verwaltungshandlung einzureichen (§ 109 Abs. 1 GVG). Auf die rechtzeitig erhobene Kostenbeschwerde ist einzutreten.