LS 212.51) der Verwaltungskommission übertragen hat. Diese hat den angefochtenen Verwaltungsakt gemäss § 108 Abs. 1 GVG auf Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder andere Verletzungen der Amtspflichten zu überprüfen. Dabei übt sie grundsätzlich Zurückhaltung und greift in die Ermessensausübung der ihr untergeordneten Verwaltungsbehörde nur ein, wenn eine Ermessensüberschreitung oder eine klare Rechtsverletzung vorliegt (vgl. KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, N 39 zu Vorbem. zu §§ 19-28 VRG).