1. Die Festsetzung der Gebühren ist ein Akt der Justizverwaltung, welcher der aufsichtsrechtlichen Überprüfung unterliegt: Nach § 206 Satz 1 GVG kann gegen die Kostenansätze der Gerichte (Gebühr und Kosten) gemäss §§ 108 ff. GVG Beschwerde geführt werden (HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 4 zu § 108 GVG). Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in § 21 lit. a i.V.m. § 19 Abs. 3 der Organisationsverordnung vom 22. Juni 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2006; LS 212.51) der Verwaltungskommission übertragen hat.