2. Mit Kostenbeschwerde vom 25. Februar 2008 beantragte der Kläger der Verwaltungskommission des Obergerichts, es sei die mit der angefochtenen Verfügung auf Fr. 65'000.– festgesetzte Gerichtsgebühr angemessen herabzusetzen und maximal auf Fr. 5'000.– festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. 3. Der Beschwerdegegner nahm am 7. März 2008 zur Kostenbeschwerde schriftlich Stellung. 4. Der Beschwerdeführer hielt in seiner abschliessenden Stellungnahme (sinngemäss) an seinen Anträgen fest. -3- II.