Mit Verfügung vom 14. Februar 2008 erklärte der Einzelrichter die Vollstreckbarkeit des Arrestbeschlusses. Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 65'000.– festgesetzt. In Anwendung von § 64 Abs. 2 ZPO und § 67 Abs. 4 ZPO wurde sodann angeordnet, dass die Kosten vom Kläger bezogen würden, ihm aber vom Beklagten zu ersetzen seien. Der Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 25'000.– zu bezahlen.