"1. Es sei der deutsche Arrestbeschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 28. Januar 2008 vollstreckbar zu erklären. 2. Der Antrag um Vollstreckbarerklärung sei dringlich zu behandeln und spätestens bis zum 28. Februar 2008 zu entscheiden. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."