{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2008-07-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB080017_2008-07-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/2F743340A0EAF9D0C125748E004CA79D_VB080017.pdf", "Checksum": "37cfd20e7cc98e037bce12f624898b8f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB080017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.07.2008 VB080017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gerichtsgebühr nach aLugÜ (Vollstreckbarerklärung)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:34:08", "Checksum": "156ec3f4b81deb7698041d06cf3e7b49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.07.2008 VB080017\nRegeste:\nGerichtsgebühr nach aLugÜ (Vollstreckbarerklärung)\n\n1. Nach Auffassung der Lehre ist zur Einreichung einer Kostenbeschwerde\ni.S. von § 206 GVG jede Person legitimiert, die vom Kostenentscheid\n\"unmittelbar betroffen\" ist, d.h. nicht nur die kostenpflichtig erklärte Person, sondern auch jene, die für die Kosten mithaftbar erklärt wurde, insbesondere auch der Dritte, der i.S. von § 76 ZPO eine für die Kostendeckung herangezogene Kaution geleistet hat (HAUSER/SCHWERI, a.a.O.,\nZürich 2002, N 16 f. zu § 206 GVG). Nach § 67 Abs. 4 ZPO werden die\nKosten der ersten Instanz im summarischen Verfahren in der Regel vom\nKläger bezogen, unter Einräumung des Rückgriffs auf den unterliegenden Beklagten. Es rechtfertigt sich, den derart (nach Prozessende) mit\nder Zahlung der Gerichtskosten belasteten Kläger, welcher dem Staat\ndirekt für die Prozesskosten haften soll (vgl. Marginalie zu § 67 ZPO)\nebenfalls zur Kostenbeschwerde zuzulassen, haben doch sowohl § 76\nZPO wie § 67 Abs. 4 ZPO zum Zweck, das Inkassorisiko des Staates\ngegenüber dem Beklagten auf den Kläger zu überwälzen. Die Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen.\n\n2. Der Beschwerdeführer trägt zu Recht vor, dass Art. III des Protokolls\nNr. 1 zum LugÜ (SR.0.257.11) für die Gebührenfestsetzung im Verfahren betreffend Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Arrestbefehls\nzur Anwendung gelangt, was vom Beschwerdegegner denn auch nicht\n-7-\n\nbestritten wird. Die Arrestforderung wurde vom Kläger im Arrestbegehren nach Art. 39 LugÜ vom 11. Februar 2008 mit EUR 4'646'281.45 bzw.\nmit Fr. 7'448'361.– (Wert per 8. Februar 2008) beziffert. Bei einer Gebührenfestsetzung nach dem Streitwert ergäbe dies nach kantonalem\nRecht eine Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GerGebV von\nFr. 95'233.61, die im summarischen Verfahren gemäss § 7 GerGebV auf\nmindestens 2/3 dieses Betrags, mithin auf mindestens Fr. 63'489.– festgesetzt werden könnte. Soweit die Vorinstanz diese Gebührenberechnung vorgenommen hat, widerspricht sie übergeordnetem Recht, denn\nArt. III des Protokolls Nr. 1 zum LugÜ lautet: \"In dem Vollstreckungsstaat\ndürfen in dem Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel keine\nnach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.\" Demnach darf die Gerichtsgebühr in Vollstreckungsverfahren nach dem LugÜ in Anwendung der Kriterien von § 2 Abs. 1 Ger-\nGebV nur nach der Verantwortung und der Schwierigkeit des Falls bemessen werden.\n\n3. Der Beschwerdegegner schätzt die Verantwortung des Einzelrichters im\nvorliegenden Verfahren wegen des Haftungsrisikos des Staates als entsprechend hoch ein (vorne E. II.3), während der Beschwerdeführer dieses Bemessungselement ausschliessen will (vorne E. II.4). Die von ihm\nerwähnte Sicherheitsleistung gemäss Art. 273 Abs. 1 Satz 2 SchKG zulasten des Gläubigers bezweckt die Deckung eines durch die Arrestierung allfällig entstehenden Schadens, der vom Gläubiger verursacht\nwurde (SchKG-Stoffel, Art. 273 N 10). Der Arrest ist i.S. von Art. 273\nAbs. 1 Satz 1 SchKG namentlich dann \"ungerechtfertigt\", d.h. widerrechtlich, wenn keine gültige und fällige Forderung bestand oder kein Arrestgrund gemäss Art. 271 Ziff. 1 bis 5 SchKG gegeben war (SchKG-\nStoffel, a.a.O., N 1 m. Hinw. auf FRITZSCHE/W ALDER, Schuldbetreibung\nund Konkurs, Bd. II, 3.A. Zürich 1993, S. 502 und GILLIÉRON, Poursuite\npour dettes, faillite et concordat, 3.A. Lausanne 1993, S. 393; N 13-16).\nDie Gläubigerhaftung nach Art. 273 SchKG schliesst die Haftung des\nStaats für widerrechtliches Handeln des Richters im Verfahren betref-\n-8-\n\nfend Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Arrests indessen nicht\naus: Der Beschwerdeführer trägt diesbezüglich selbst vor, der Einzelrichter habe (lediglich) die Glaubhaftmachung von Vermögenswerten in\nder Schweiz sowie die Anerkennungsfähigkeit bzw. Vollstreckbarkeit des\ndeutschen Arrestentscheids zu prüfen gehabt (vorne E. II.2). Die Haftungstatbestände sind nicht identisch. Die Staatshaftung ist im Kanton\nZürich grundsätzlich als reine Kausalhaftung ausgestaltet, d.h. ein Verschulden bildet nicht Haftungsvoraussetzung. Als ausdrückliche Ausnahme nennt das Haftungsgesetz allerdings die Änderung eines Entscheids im Rechtsmittelverfahren gemäss § 6 Abs. 2 HG: \"Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert, haftet der Staat nur, wenn ein\nBeamter einer Vorinstanz arglistig gehandelt hat.\" Ist ein Entscheid oder\nein Urteil hingegen formell in Rechtskraft erwachsen, so ist eine Überprüfung auf Gesetzmässigkeit im Rahmen eines Haftungsverfahrens\ngänzlich ausgeschlossen (§ 21 Abs. 1 HG). Diese Regelung erfährt gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK dann eine Ausnahme, wenn rechtlich oder\ntatsächlich keine Möglichkeit bestand, den in Rechtskraft erwachsenen\nEntscheid gerichtlich anzufechten (TOBIAS JAAG, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3.A. 2005, § 31 N 3123 f.; N 3126 m.\nHinw. auf BGE 126 I 144 ff., 150 ff.). Die hier angefochtene Verfügung\nwar jedenfalls mit Rekurs anfechtbar. Das Haftungsrisiko des Staates für\ngerichtliche Fehlentscheide wird mit dieser Regelung derart stark eingeschränkt, dass es bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kaum ins\nGewicht fallen kann.\n\n"}