{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2008-07-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB080017_2008-07-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/2F743340A0EAF9D0C125748E004CA79D_VB080017.pdf", "Checksum": "37cfd20e7cc98e037bce12f624898b8f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB080017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.07.2008 VB080017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gerichtsgebühr nach aLugÜ (Vollstreckbarerklärung)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:34:08", "Checksum": "156ec3f4b81deb7698041d06cf3e7b49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.07.2008 VB080017\nRegeste:\nGerichtsgebühr nach aLugÜ (Vollstreckbarerklärung)\n\nder angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2008 angeordnet habe,\nden Betrag von Fr. 65'000.– bei ihm zu beziehen, womit er vom Kostenentscheid unmittelbar betroffen sei (m. Hinw. auf HAUSER/SCHWERI,\nKommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich\n2002, N 7, N 16 zu § 206 GVG). (...) Nach Art. III des Protokolls Nr. 1\nzum LugÜ dürften im Verfahren betreffend Vollstreckbarerklärung keine\nnach dem Streitwert abgestuften Gerichtsgebühren erhoben werden. Die\nGebühr für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel betrage in\nDeutschland gemäss Nr. 1510 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz pauschal EUR 200.–. Das Audienzrichteramt des Bezirksgerichts Zürich setze die Gerichtsgebühr bei Vollstreckbarerklärungen\nnach Art. 31 ff. LugÜ nach ständiger Praxis gestützt auf Art. III des Protokolls Nr. 1 zum LugÜ fest. Aufgrund der Höhe der angefochtenen Gebühr (Fr. 65'000.–) sei offensichtlich, dass die Vorinstanz auf den Streitwert abgestellt und die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1\ni.V.m. § 7 GerGebV festgesetzt habe. (...) Zudem entspreche der zugrunde gelegte Streitwert von Fr. 7,6 Mio. nicht dem tatsächlichen Streitinteresse, da die Verarrestierung der Aktien der Y. AG ergeben habe,\ndass diese wegen Überschuldung der Gesellschaft nicht werthaltig seien. (...) Als Kausalabgaben müssten die Gerichtsgebühren dem Äquivalenzprinzip genügen (m. Hinw. auf BGE 124 I 241 E. 4a; 106 Ia 249\nE. 3a). Auszugehen sei vom Mass der Arbeit, die der Prozess verursacht\nhabe. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitsaufwand höchstens dreieinhalb Arbeitstage beansprucht (vgl. vorne E. I.1). Die Akten des Verfahrens seien aufgrund der 15-seitigen Rechtsschrift und der 23 Beilagen,\ndie grösstenteils Auszüge der deutschen ZPO enthielten, nicht sehr\numfangreich gewesen. Eine Anhörung des Schuldners habe gestützt auf\nArt. 34 Abs. 1 LugÜ nicht stattgefunden. Im Verfahren betreffend Vollstreckbarerklärung des deutschen Arrests sei lediglich die Glaubhaftmachung von Vermögenswerten in der Schweiz sowie die Anerkennungsfähigkeit bzw. Vollstreckbarkeit des deutschen Arrestentscheids zu prüfen gewesen. Soweit für die Beurteilung des Antrags deutsches Recht\n-5-\n\nrelevant gewesen sei, habe der Beschwerdeführer sämtliche Gesetzesbestimmungen samt Kommentarauszügen beigelegt. Für die offensichtliche Unverhältnismässigkeit der angefochtenen Gerichtsgebühr spreche\nauch die zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 25'000.–,\nmithin nur rund 40% der Gerichtsgebühr von Fr. 65'000.–. Das Audienzrichteramt Zürich habe in einem vergleichbaren Fall die Gerichtsgebühr\nauf Fr. 1'600.– angesetzt.\n\n6. In der Beschwerdeantwort wird entgegnet, es habe sich nicht um eine\nübliche Vollstreckung im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens gehandelt, sondern um eine Vollstreckbarerklärung im Zusammenhang mit\neiner Arrestlegung. Die dadurch bedingte hohe Dringlichkeit des Verfahrens, das Studium der umfangreichen Akten und das nicht unerhebliche\nHaftungsrisiko des Staates rechtfertigten die Ansetzung einer höheren\nGerichtsgebühr - auch im ausgefällten Umfang - durchaus. Im weiteren\nwerde auf Stellungnahme verzichtet.\n\n7. Der Beschwerdeführer trägt dazu in seiner Stellungnahme abschliessend vor, die Verletzung von Art. III des Protokolls Nr. 1 des LugÜ werde durch die Argumente des Beschwerdegegners nicht widerlegt. Die\nerforderliche prioritäre Bearbeitung des Gesuchs widerlege auch nicht\ndie Tatsache, dass diese höchstens dreieinhalb Tage in Anspruch genommen habe. Die Akten könnten - wie gezeigt - nicht als umfangreich\nbezeichnet werden. Das Prozessthema sei beschränkt gewesen und in\nder detaillierten Rechtsschrift eingehend abgehandelt worden. Auch ein\nallfälliges Staatshaftungsrisiko für eine ungerechtfertigte Arrestlegung\nvermöge die überhöhte Gebühr nicht zu begründen. Für diesen Tatbestand hafte gegenüber dem Schuldner und Dritten in erster Linie der\nGläubiger, sofern ein Schaden widerrechtlich und kausal verursacht\nworden sei (m. Hinw. auf STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN, Kommentar zum\nSchKG, Art. 273 N 6 ff.). Der Richter könne den Gläubiger daher gemäss Art. 273 SchKG auch zu einer entsprechenden Sicherheitsleistung\nverpflichten. Der Kanton Zürich sei gemäss § 6 Abs. 2 Haftungsgesetz\n-6-\n\nnur haftbar, wenn er arglistig gehandelt habe (m. Hinw. auf TOBIAS JAAG,\nVerwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2.A. 1999, § 21 N 2118). Das Risiko für ein derartiges Verschulden könne nicht mittels Gerichtsgebühr\nauf die Parteien überwälzt werden. Gegen eine Berücksichtigung des\nStaatshaftungsrisikos bei der Gebührenfestsetzung spreche weiter, dass\ndie Kosten selbst für ein schweizerisches Arrestbewilligungsverfahren\nnach Art. 271 ff. SchKG gemäss Art. 48 GebV SchKG maximal\nFr. 2'000.-- betrügen. Im vorliegenden Verfahren sei es aber bloss um\neine Vollstreckbarerklärung eines deutschen Arrests und nicht um die\neigentliche Arrestlegung gegangen.\n\nIII.\n\n"}