{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2008-07-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB080017_2008-07-10.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/2F743340A0EAF9D0C125748E004CA79D_VB080017.pdf", "Checksum": "37cfd20e7cc98e037bce12f624898b8f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB080017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.07.2008 VB080017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gerichtsgebühr nach aLugÜ (Vollstreckbarerklärung)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:34:08", "Checksum": "156ec3f4b81deb7698041d06cf3e7b49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.07.2008 VB080017\nRegeste:\nGerichtsgebühr nach aLugÜ (Vollstreckbarerklärung)\n\nObergericht des Kantons Zürich\n\nGeschäfts-Nr. VB080017/U\n\nVerwaltungskommission\n\nMitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin\nDr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Burger\nsowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger\n\nBeschluss vom 10. Juli 2008\n\nin Sachen\n\nP., Rechtsanwalt,\nInsolvenzverwalter über das Vermögen der F. GmbH & Co. KG (Deutschland)\nBeschwerdeführer\n\nvertreten durch Rechtsanwältin X.\n\ngegen\n\nBezirksgericht Meilen, ER im summarischen Verfahren, Untere\nBruech 139, Postfach 881, 8706 Meilen,\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Kostenbeschwerde gegen die Verfügung vom 14. Februar\n2008 im Verfahren EU08... (Vollstreckbarerklärung eines Arrestbefehls)\n-2-\n\nDie Verwaltungskommission erwägt:\n\nI.\n\n1. Mit Eingabe vom 11. Februar 2008 stellte der Beschwerdeführer dem\nEinzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen den\nfolgenden Antrag:\n\n\"1. Es sei der deutsche Arrestbeschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer\ndes Landgerichts Hof vom 28. Januar 2008 vollstreckbar zu erklären.\n2. Der Antrag um Vollstreckbarerklärung sei dringlich zu behandeln und spätestens bis zum 28. Februar 2008 zu entscheiden.\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.\"\n\nMit Verfügung vom 14. Februar 2008 erklärte der Einzelrichter die Vollstreckbarkeit des Arrestbeschlusses. Die Gerichtsgebühr wurde auf\nFr. 65'000.– festgesetzt. In Anwendung von § 64 Abs. 2 ZPO und § 67\nAbs. 4 ZPO wurde sodann angeordnet, dass die Kosten vom Kläger bezogen würden, ihm aber vom Beklagten zu ersetzen seien. Der Beklagte\nwurde verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von\nFr. 25'000.– zu bezahlen.\n\n2. Mit Kostenbeschwerde vom 25. Februar 2008 beantragte der Kläger der\nVerwaltungskommission des Obergerichts, es sei die mit der angefochtenen Verfügung auf Fr. 65'000.– festgesetzte Gerichtsgebühr angemessen herabzusetzen und maximal auf Fr. 5'000.– festzusetzen, unter\nKosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.\n\n3. Der Beschwerdegegner nahm am 7. März 2008 zur Kostenbeschwerde\nschriftlich Stellung.\n\n4. Der Beschwerdeführer hielt in seiner abschliessenden Stellungnahme\n(sinngemäss) an seinen Anträgen fest.\n-3-\n\nII.\n\n1. Die Festsetzung der Gebühren ist ein Akt der Justizverwaltung, welcher\nder aufsichtsrechtlichen Überprüfung unterliegt: Nach § 206 Satz 1 GVG\nkann gegen die Kostenansätze der Gerichte (Gebühr und Kosten) gemäss §§ 108 ff. GVG Beschwerde geführt werden (HAUSER/SCHWERI,\nKommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich\n2002, N 4 zu § 108 GVG). Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist\ndas Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in § 21 lit. a i.V.m.\n§ 19 Abs. 3 der Organisationsverordnung vom 22. Juni 2005 (in Kraft\nseit 1. Januar 2006; LS 212.51) der Verwaltungskommission übertragen\nhat. Diese hat den angefochtenen Verwaltungsakt gemäss § 108 Abs. 1\nGVG auf Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder andere Verletzungen der Amtspflichten zu überprüfen. Dabei übt sie grundsätzlich Zurückhaltung und greift in die Ermessensausübung der ihr untergeordneten Verwaltungsbehörde nur ein, wenn eine Ermessensüberschreitung\noder eine klare Rechtsverletzung vorliegt (vgl. KÖLZ/BOSSHART/RÖHL,\nKommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,\n2. A. Zürich 1999, N 39 zu Vorbem. zu §§ 19-28 VRG). Die Beschwerde\nist innert zehn Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids\nbzw. Kenntnisnahme einer angefochtenen Verwaltungshandlung einzureichen (§ 109 Abs. 1 GVG).\n\nAuf die rechtzeitig erhobene Kostenbeschwerde ist einzutreten.\n\n5. Zur Begründung der Kostenbeschwerde wird vorgetragen, der Beschwerdeführer habe beim Einzelrichter mit seiner Eingabe vom\n11. Februar 2008 gestützt auf Art. 31 ff. LugÜ eine Vollstreckbarerklärung gegen T., wohnhaft in (Deutschland), beantragt (vorne E. I.1) und\ngleichzeitig ein Arrestbegehren als Sicherungsmassnahme i.S. von\nArt. 39 LugÜ gestellt, welches mit Arrestbefehl vom 14. Februar 2008\nebenfalls gutgeheissen worden sei. Der Beschwerdeführer sei zur Erhebung der Kostenbeschwerde legitimiert, da das Bezirksgericht Meilen in\n-4-\n\n"}