7.6 Zusammenfassend war das Zentrale Inkasso des Obergerichts berechtigt, die von der Klägerin geleistete Kaution von Fr. 250'000.– zur vollen Deckung der der Beklagten zugesprochenen Prozessentschädigungen im Betrage von insgesamt Fr. 129'168.– (vorne E. II.4) zu verwenden bzw. der Beklagten diesen Betrag auszuzahlen. Die Restkaution von Fr. 120'832.-- (Fr. 250'000.– ./. Fr. 129'168.--) deckte die Gerichtskosten der drei kantonalen Gerichtsinstanzen von insgesamt Fr. 112'702.–, woraus ein Guthaben der Klägerin in Höhe von Fr. 8'130.– resultiert (Fr. 120'832.– ./. Fr. 112'702.–).