Stattdessen ist die Beschwerdeführerin nach eigener Sachdarstellung untätig geblieben, bis sie am 23. August 2007 die Abrechnung/Verrechnungsanzeige des Zentralen Inkassos des Obergerichts vom 22. August 2007 mit dem Saldo von Fr. 8'130.– erhalten hat. Da die Auszahlung der Kaution aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung des Zentralen Inkassos erfolgte, musste weder die kautionsberechtigte Beklagte um Auszahlung der Kautionen im Umfang der ihr von der Klägerin geschuldeten Prozessentschädigungen ersuchen, noch die Klägerin dem Zentralen Inkasso Anweisung zur Auszahlung der Kaution erteilen (vgl. vorne E. II.3), -9-