O., N 3435). Gleichzeitig hätte sie das Obergericht (Zentrales Inkasso) von der Verrechnungserklärung in Kenntnis setzen können - und müssen, wenn sie daraus für sich einen Anspruch auf Auszahlung eines entsprechend höheren Guthabens ableiten will. Stattdessen ist die Beschwerdeführerin nach eigener Sachdarstellung untätig geblieben, bis sie am 23. August 2007 die Abrechnung/Verrechnungsanzeige des Zentralen Inkassos des Obergerichts vom 22. August 2007 mit dem Saldo von Fr. 8'130.– erhalten hat.