Fr. 29'600.-- Verrechnung erklären (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweiz. Obligationenrecht, Allg. Teil, Bd. II, 8. A., N 3397, N 3442). Dieses Vorgehen hätte sich für sie umso mehr aufgedrängt, als sie geltend macht, sie habe ihren Anspruch auf die (nicht kautionierte) Prozessentschädigung von Fr. 29'600.– nach Abschluss des ersten Verfahrens vor Kassationsgericht beim Anwalt der Beklagten eingefordert, aber nicht erhältlich machen können.