untergegangen (Art. 120 ff. OR; vgl. vorne E. II.4) und damit auch die Ermächtigung der Kasse zur vollen Deckung dieser Forderung und entsprechenden Auszahlung der geleisteten Kaution an die Beklagte nicht entfallen. Wegen des Erfordernisses der Gegenseitigkeit als Voraussetzung der Verrechnung (Art. 120 Abs. 1 OR) konnte nur die Beschwerdeführerin (Klägerin), nicht das Zentrale Inkasso, gegenüber der Beklagten für den Betrag von -8-