Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners ist nicht streitig, sie wird durch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin lediglich ergänzt (vgl. vorne E. II.3), wobei sie nicht behauptet, sie habe gegenüber der Beklagten nach endgültigem Abschluss des Prozesses (Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Juli 2007) bezüglich der beiderseitig geschuldeten Prozessentschädigungen Verrechnung erklärt und sich gegenüber dem Zentralen Inkasso auch über eine gültige Verrechnungserklärung ausgewiesen. Die Forderung der Beklagten für Prozessentschädigungen in Höhe von insgesamt Fr. 129'168.– ist daher nicht im Umfange von Fr. 29'600.-- teilweise