Zivilprozessrecht, Zürich 3.A. 1979, § 46 Kostentragung, S. 409 Ziff. III.2a). Entgegen der Auffassung des Zentralen Inkassos wird die Gerichtskasse mit der Kautionsleistung der klagenden Partei also nicht zur Schuldnerin der Prozessentschädigung, die der beklagten Partei zugesprochen wird (vgl. vorne E. II.2 in fine). Die Kautionsauflage begründet bloss eine Prozessvoraussetzung (FRANK/ STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4 zu § 73 ZPO), die mit der Kautionsleistung erfüllt wird und welche die materiell-rechtliche Beziehung der Parteien nicht berührt. Die Parteien bleiben Gläubiger und Schuldner der ihnen richterlich zugesprochenen Prozessentschädigungen.