Beschwerde an das Bundesgericht erschöpft sind (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A. 1997, N 4 zu § 79 ZPO m. Hinw. auf ZR 55 Nr. 64, ZR 52 Nr. 7). Bei Kautionsleistung mittels Geldhinterlage wird die Gerichtskasse Eigentümerin des hinterlegten Betrags und ist von Gesetzes wegen ermächtigt, die dem Gegner zuerkannte Forderung auf Ersatz seiner Kosten zu tilgen. Diese Ermächtigung entfällt, wenn sich der Hinterleger über eine bereits erfolgte Tilgung der Forderung ausweist (GULDENER, Schweiz. Zivilprozessrecht, Zürich 3.A. 1979, § 46 Kostentragung, S. 409 Ziff.