Die einmal geleistete Kaution verbleibt der Gerichtskasse so lange, bis dass endgültig über den geltend gemachten Anspruch entschieden wurde (STUTZER, Die Kautionspflicht im ordentlichen zürcherischen Zivilprozess, Diss. Zürich 1980, S. 132) und kann (erst) freigegeben werden, wenn alle ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmittel einschliesslich die (staatsrechtliche) -7-