7.1 Als Prozesskaution bezeichnet man im Unterschied zum Vorschuss für Gerichtskosten die Sicherstellung der allfälligen Forderung des Prozessgegners auf Ersatz seiner Parteikosten (VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A. Bern 2001, Kap. 11 N 39 f., S. 297). Die einmal geleistete Kaution verbleibt der Gerichtskasse so lange, bis dass endgültig über den geltend gemachten Anspruch entschieden wurde (STUTZER, Die Kautionspflicht im ordentlichen zürcherischen Zivilprozess, Diss.