7. Die Beschwerdeführerin zahlte Kautionen im Gesamtbetrag von Fr. 250'000.--. Sie wurde zur Leistung von Prozessentschädigungen an die Beklagte von insgesamt Fr. 129'168.– (Fr. 73'168.– + Fr. 56'000.– [vorne E. II.2]), die Beklagte zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdeführerin von Fr. 26'900.-- verpflichtet.