Die Gerichtskassen seien verpflichtet, die Kaution leistende Partei vor der Auszahlung von Prozessentschädigungen anzufragen, wie mit der Kaution zu verfahren sei. Es gebe nämlich durchaus Gründe, weshalb eine Partei die Prozessentschädigung an die Gegenpartei anders oder aus anderen Quellen oder direkt bezahlen und im Gegenzug die Sicherstellungsleistung wieder auslösen wolle. Auch eine allfällige Argumentation mit § 81 ZPO würde nicht verfangen, weil die Kaution in casu nicht unzureichend gewesen sei. Der Rechtsvertreter der Beklagten (...) habe mit Schreiben vom 24. August 2007 an den Rechtsvertreter der Be- -6-