Es sei nicht bekannt, ob und wann genau das Zentrale Inkasso der Beklagten welchen Betrag ausbezahlt habe. Das Zentrale Inkasso habe die Prozessentschädigungen nicht verrechnen können, weil es nicht Gläubigerin - und auch nicht Zessionarin - gewesen sei, und sie auch nicht abrechnen können, weil diesbezügliche Instruktionen der Parteien gefehlt hätten. Die Gerichtskassen seien verpflichtet, die Kaution leistende Partei vor der Auszahlung von Prozessentschädigungen anzufragen, wie mit der Kaution zu verfahren sei.