In ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2007 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, es sei unklar, ob der Rechtsvertreter der Beklagten beim Zentralen Inkasso um Ausrichtung der Parteientschädigungen aus den geleisteten Kautionen nachgesucht habe. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls weder gegenüber dem Zentralen Inkasso noch gegenüber der Beklagten verlauten lassen, die Zahlung der geschuldeten Parteientschädigungen zu verweigern, noch habe sie mitgeteilt, diese seien aus den geleisteten Kautionen zu zahlen. Es sei nicht bekannt, ob und wann genau das Zentrale Inkasso der Beklagten welchen Betrag ausbezahlt habe.