Die Antwort des Zentralen Inkassos im Schreiben vom 4. Oktober 2007 sei juristisch nicht korrekt, weil die Prozessentschädigung von Fr. 29'600.– anlässlich des Telefonats vom 27. August 2007 zur Verrechnung gestellt worden sei. Die der Gegenpartei zugesprochenen Prozessentschädigungen hätten deshalb um die der Beschwerdeführerin zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 29'600.– gekürzt werden müssen.