Prozessentschädigung von Fr. 29'600.–- offenbar vollzogen worden. Daraufhin sei mit Schreiben vom 3. Oktober 2007 gegenüber dem Zentralen Inkasso geltend gemacht worden, der Beschwerdeführerin seien der offene Saldo von Fr. 8'130.– zuzüglich Fr. 29'600.–, total also Fr. 35'030.-- mit beigelegtem Einzahlungsschein zu überweisen. Die Antwort des Zentralen Inkassos im Schreiben vom 4. Oktober 2007 sei juristisch nicht korrekt, weil die Prozessentschädigung von Fr. 29'600.– anlässlich des Telefonats vom 27. August 2007 zur Verrechnung gestellt worden sei.