Das Zentrale Inkasso habe auf die Einsprache vom 27. August 2007 weder mündlich noch schriftlich reagiert. Am 28. September 2007 habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nochmals beim Zentralen Inkasso angerufen und die Antwort erhalten (...), die Abrechnung vom 22. August 2007 sei - trotz der Einsprache inkl. Geltendmachung der Verrechnung mit der zugesprochenen -5-