Dieses Vorgehen habe er mit Telefonat vom 27. August 2007 beim Zentralen Inkasso beanstandet, mit der Begründung, die zugesprochenen Prozessentschädigungen, inkl. der Betrag von Fr. 29'600.–, seien miteinander zu verrechnen. Die Beschwerdeführerin habe ausreichend Kautionen geleistet, um sowohl die Prozessentschädigungen als auch die Gerichtskosten zu decken. Das Zentrale Inkasso habe auf die Einsprache vom 27. August 2007 weder mündlich noch schriftlich reagiert.