6. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe die Abrechnung des Zentralen Inkassos vom 22. August 2007 am 23. August 2007 erhalten und festgestellt, dass das Rückweisungsverfahren vor Kassationsgericht nicht in die Abrechnung eingeschlossen worden sei. Dieses Vorgehen habe er mit Telefonat vom 27. August 2007 beim Zentralen Inkasso beanstandet, mit der Begründung, die zugesprochenen Prozessentschädigungen, inkl. der Betrag von Fr. 29'600.–, seien miteinander zu verrechnen.