Die Beschwerdeführerin sei gestützt auf § 73 Ziff. 1 ZPO in allen Instanzen zur Leistung von Prozesskautionen verpflichtet worden, während die Beklagte in keinem Verfahren kautionspflichtig gewesen sei. Die geleisteten Kautionen seien für die Prozessentschädigungen an die Beklagte verwendet worden, weil die Gerichtskasse mit der Kautionierung Schuldnerin der kautionsberechtigten Partei werde. Wenn hingegen für eine zugesprochene Prozessentschädigung keine Kaution geleistet worden sei, bleibe die verpflichtete Partei Schuldnerin der Prozessentschädigung und der Gerichtskasse komme bei der Schuldtilgung keine Rolle zu.