nung gestellt und die von der Klägerin geleistete Kaution freigegeben. Mit Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 8. März 2006 sei die Beschwerdeführerin verpflichtet worden, die Beklagte für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren mit insgesamt Fr. 68'000.–, zuzüglich Mehrwertsteuer (insgesamt Fr. 73'168.–) zu entschädigen. Die dagegen erhobene (zweite) Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin habe das Kassationsgericht abgewiesen und sie verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 56'000.– für das Kassationsverfahren zu zahlen. Die Beschwerdeführerin sei gestützt auf § 73 Ziff.