Das Kassationsgericht habe der Beklagten die Kosten auferlegt und sie verpflichtet, der Klägerin (heutige Beschwerdeführerin) für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 29'600.– zu zahlen. Die Kasse des Kassationsgerichts habe nach Rechtskraft des Entscheids der Beklagten am 29. August 2005 für die Gerichtskosten Rech- -4-