5. Das Zentrale Inkasso führt zur Begründung seiner Abrechnung vom 22. August 2007 an, die Beschwerdeführerin habe gegen die K. betreffend Vollstreckbarkeit ein Verfahren vor Bezirksgericht Zürich eingeleitet. Gegen den erstinstanzlichen Entscheid habe sie Rekurs erhoben und den Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts an das Kassationsgericht weitergezogen. Das Kassationsgericht habe der Beklagten die Kosten auferlegt und sie verpflichtet, der Klägerin (heutige Beschwerdeführerin) für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 29'600.– zu zahlen.