(...) vom 22. August 2007 und die gestützt darauf erlassene Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso vom 4. Oktober 2007 zu korrigieren, so dass der Beschwerdeführerin nicht nur Fr. 8'130.– zustehen, sondern dass die ihr aus dem Verfahren vor Kassationsgericht (...) zustehende Prozessentschädigung von Fr. 26'900.– als mit den Prozessentschädigungen zu Gunsten der damaligen Prozessgegnerin K. verrechnet anzuerkennen sei und ihr somit total Fr. 35'030.– auszuzahlen sind. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.