Mit Antwortschreiben vom 3. Oktober 2007 machte der Rechtsvertreter gegenüber dem Zentralen Inkasso einen Saldo zugunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 35'030.– geltend. Das Zentrale Inkasso begründete in seinem Schreiben vom 4. Oktober 2007 die „Verrechnungsanzeige“ vom 22. August 2007, hielt am Saldo von Fr. 8'130.– zugunsten der Beschwerdeführerin fest und verwies auf die Kostenbeschwerde an die Verwaltungskommission (act. 2/3). 2. Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2007 wurden der Verwaltungskommission des Obergerichts die folgenden Anträge gestellt: