Fr. 96'634.20 werde zur Deckung der im obergerichtlichen Verfahren auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 96'055.20 verwendet und nach Art. 120 OR verrechnet (Restbetrag Fr. 579.–). Diese Anzeige führte sodann ein Guthaben der Klägerin aus dem (zweiten) Verfahren vor Kassationsgericht in Höhe von Fr. 7'551.– auf. Die Beschwerdeführerin wurde um Zustellung eines Einzahlungsscheins für die Rückerstattung des offenen Saldos von Fr. 8'130.– (Fr. 579.– + Fr. 7'551.–) gebeten.