{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2008-01-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB070036_2008-01-31.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B29B68B621D61BD7C12573E700589A32_VB070036.pdf", "Checksum": "bc3920249274aa2414d96e8f8ad9d476"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB070036"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 31.01.2008 VB070036"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verrechnung von Prozessentschädigungen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:45", "Checksum": "8507bf5f9a91b355da6edb047f0d3a54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 31.01.2008 VB070036\nRegeste:\nVerrechnung von Prozessentschädigungen\n\n7.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind sodann weder die\neinzelnen Gerichtskassen noch das Zentrale Inkasso des Obergerichts verpflichtet, die klagende Partei, welcher zur Sicherstellung der Prozessentschädigung der beklagten Partei eine Kaution auferlegt wurde, auf die\nMöglichkeit einer Verrechnungserklärung hinzuweisen; die §§ 73 ff. ZPO\nenthalten keine derartige Bestimmung. Es ist vielmehr die klagende, nicht\nkautionsberechtigte Partei, die das Inkassorisiko für ihren Anspruch auf\nProzessentschädigung gegenüber der beklagten Partei trägt. Es oblag daher\nder (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin, ihre Forderung von\nFr. 29'600.– nach Zustellung der Entscheide des Bundesgerichts vom\n20. Juli 2007 zur Verrechnung zu bringen, wobei die Verrechnung gegenüber der Beklagten als Verrechnungsgegnerin - nicht gegenüber dem Zentralen Inkasso - zu erklären war (GAUCH/ SCHLUEP/SCHMID/REY, a.a.O.,\nN 3435). Gleichzeitig hätte sie das Obergericht (Zentrales Inkasso) von der\nVerrechnungserklärung in Kenntnis setzen können - und müssen, wenn sie\ndaraus für sich einen Anspruch auf Auszahlung eines entsprechend höheren\nGuthabens ableiten will. Stattdessen ist die Beschwerdeführerin nach\neigener Sachdarstellung untätig geblieben, bis sie am 23. August 2007 die\nAbrechnung/Verrechnungsanzeige des Zentralen Inkassos des Obergerichts\nvom 22. August 2007 mit dem Saldo von Fr. 8'130.– erhalten hat. Da die\nAuszahlung der Kaution aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung des\nZentralen Inkassos erfolgte, musste weder die kautionsberechtigte Beklagte\num Auszahlung der Kautionen im Umfang der ihr von der Klägerin geschuldeten Prozessentschädigungen ersuchen, noch die Klägerin dem Zentralen\nInkasso Anweisung zur Auszahlung der Kaution erteilen (vgl. vorne E. II.3),\n-9-\n\ndamit die Kautionsauszahlung rechtmässig war. Derartige Willenserklärungen der Parteien sind nicht Voraussetzung für die Verwendung einer\nProzesskaution.\n\n7.4 Richtig ist die Bemerkung der Beschwerdeführerin, wonach § 81 ZPO im\nvorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelange; diese Bestimmung ist für\ndie streitige Frage der Zulässigkeit der Auszahlung des Betrags von\nFr. 29'600.– an die Beklagte tatsächlich unerheblich. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist aus den Beilagen zur „Verrechnungsanzeige“\nvom 22. August 2007 auch ersichtlich, für welche Gerichtskosten und Prozessentschädigungen die Kaution verwendet wurde.\n\n7.5 Die Zuständigkeit des Obergerichts zum Inkasso von fälligen Ausständen\nfür Gebühren, Kosten und Parteientschädigungen der kantonalen Gerichte\n(vgl. vorne E. II.3 in fine) stützt sich auf § 204 Abs. 4 und 5 GVG i.V.m. § 1\nAbs. 1 der Verordnung über das Inkasso von Gebühren und Kosten vom\n6. Februar 2007/14. März 2007 (LS211.112).\n\n7.6 Zusammenfassend war das Zentrale Inkasso des Obergerichts berechtigt,\ndie von der Klägerin geleistete Kaution von Fr. 250'000.– zur vollen Deckung\nder der Beklagten zugesprochenen Prozessentschädigungen im Betrage\nvon insgesamt Fr. 129'168.– (vorne E. II.4) zu verwenden bzw. der Beklagten diesen Betrag auszuzahlen. Die Restkaution von Fr. 120'832.--\n(Fr. 250'000.– ./. Fr. 129'168.--) deckte die Gerichtskosten der drei\nkantonalen Gerichtsinstanzen von insgesamt Fr. 112'702.–, woraus ein\nGuthaben der Klägerin in Höhe von Fr. 8'130.– resultiert (Fr. 120'832.– ./.\nFr. 112'702.–).\n\n8. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Gerichtsgebühr für das\nBeschwerdeverfahren ist der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 14 und § 2 i.V.m. § 19 GerGebV). Eine Prozessentschädigung ist\ndamit nicht zuzusprechen.\n\n__________________________\n"}