{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2008-01-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB070036_2008-01-31.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B29B68B621D61BD7C12573E700589A32_VB070036.pdf", "Checksum": "bc3920249274aa2414d96e8f8ad9d476"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB070036"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 31.01.2008 VB070036"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verrechnung von Prozessentschädigungen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:45", "Checksum": "8507bf5f9a91b355da6edb047f0d3a54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 31.01.2008 VB070036\nRegeste:\nVerrechnung von Prozessentschädigungen\n\n7. Die Beschwerdeführerin zahlte Kautionen im Gesamtbetrag von\nFr. 250'000.--. Sie wurde zur Leistung von Prozessentschädigungen an die\nBeklagte von insgesamt Fr. 129'168.– (Fr. 73'168.– + Fr. 56'000.– [vorne\nE. II.2]), die Beklagte zur Leistung einer Prozessentschädigung an die\nBeschwerdeführerin von Fr. 26'900.-- verpflichtet. Die Restforderung der\nBeklagten von Fr. 102'268.– (Fr. 129'168.– ./. Fr. 26’900.–), zuzüglich die\nkautionierten Gerichtsgebühren von Fr. 112'702.-- (Fr. 23'365.80 [Bezirksgericht] + Fr. 47’887.20 [Obergericht] + Fr. 41'449.– [Kassationsgericht]),\ninsgesamt den Betrag von Fr. 214'970.– (Fr. 102'268.– + Fr. 112'702.–) sieht\ndie Beschwerdeführerin als mit der von ihr geleisteten Kaution in Höhe von\nFr. 250'000.-- gedeckt, woraus das geltend gemachte Guthaben von\nFr. 35'030.– - resultiert (vorne E. I.1 Abs. 2 und E. I.2). Dazu ergibt sich, was\nfolgt:\n\n7.1 Als Prozesskaution bezeichnet man im Unterschied zum Vorschuss für\nGerichtskosten die Sicherstellung der allfälligen Forderung des Prozessgegners auf Ersatz seiner Parteikosten (VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des\nZivilprozessrechts, 7. A. Bern 2001, Kap. 11 N 39 f., S. 297). Die einmal geleistete Kaution verbleibt der Gerichtskasse so lange, bis dass endgültig\nüber den geltend gemachten Anspruch entschieden wurde (STUTZER, Die\nKautionspflicht im ordentlichen zürcherischen Zivilprozess, Diss. Zürich\n1980, S. 132) und kann (erst) freigegeben werden, wenn alle ordentlichen\nund ausserordentlichen Rechtsmittel einschliesslich die (staatsrechtliche)\n-7-\n\nBeschwerde an das Bundesgericht erschöpft sind (FRANK/STRÄULI/MESSMER,\nKommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A. 1997, N 4 zu § 79\nZPO m. Hinw. auf ZR 55 Nr. 64, ZR 52 Nr. 7). Bei Kautionsleistung mittels\nGeldhinterlage wird die Gerichtskasse Eigentümerin des hinterlegten\nBetrags und ist von Gesetzes wegen ermächtigt, die dem Gegner zuerkannte Forderung auf Ersatz seiner Kosten zu tilgen. Diese Ermächtigung\nentfällt, wenn sich der Hinterleger über eine bereits erfolgte Tilgung der\nForderung ausweist (GULDENER, Schweiz. Zivilprozessrecht, Zürich 3.A.\n1979, § 46 Kostentragung, S. 409 Ziff. III.2a). Entgegen der Auffassung des\nZentralen Inkassos wird die Gerichtskasse mit der Kautionsleistung der\nklagenden Partei also nicht zur Schuldnerin der Prozessentschädigung, die\nder beklagten Partei zugesprochen wird (vgl. vorne E. II.2 in fine). Die\nKautionsauflage begründet bloss eine Prozessvoraussetzung (FRANK/\nSTRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4 zu § 73 ZPO), die mit der Kautionsleistung\nerfüllt wird und welche die materiell-rechtliche Beziehung der Parteien nicht\nberührt. Die Parteien bleiben Gläubiger und Schuldner der ihnen richterlich\nzugesprochenen Prozessentschädigungen.\n\n7.2 Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners ist nicht streitig, sie\nwird durch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin lediglich ergänzt (vgl.\nvorne E. II.3), wobei sie nicht behauptet, sie habe gegenüber der Beklagten\nnach endgültigem Abschluss des Prozesses (Entscheid des Bundesgerichts\nvom 20. Juli 2007) bezüglich der beiderseitig geschuldeten Prozessentschädigungen Verrechnung erklärt und sich gegenüber dem Zentralen\nInkasso auch über eine gültige Verrechnungserklärung ausgewiesen. Die\nForderung der Beklagten für Prozessentschädigungen in Höhe von insgesamt Fr. 129'168.– ist daher nicht im Umfange von Fr. 29'600.-- teilweise\nuntergegangen (Art. 120 ff. OR; vgl. vorne E. II.4) und damit auch die Ermächtigung der Kasse zur vollen Deckung dieser Forderung und entsprechenden Auszahlung der geleisteten Kaution an die Beklagte nicht entfallen.\nWegen des Erfordernisses der Gegenseitigkeit als Voraussetzung der Verrechnung (Art. 120 Abs. 1 OR) konnte nur die Beschwerdeführerin (Klägerin), nicht das Zentrale Inkasso, gegenüber der Beklagten für den Betrag von\n-8-\n\nFr. 29'600.-- Verrechnung erklären (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweiz.\nObligationenrecht, Allg. Teil, Bd. II, 8. A., N 3397, N 3442). Dieses Vorgehen\nhätte sich für sie umso mehr aufgedrängt, als sie geltend macht, sie habe\nihren Anspruch auf die (nicht kautionierte) Prozessentschädigung von\nFr. 29'600.– nach Abschluss des ersten Verfahrens vor Kassationsgericht\nbeim Anwalt der Beklagten eingefordert, aber nicht erhältlich machen können.\n\n"}