{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2008-01-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB070036_2008-01-31.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B29B68B621D61BD7C12573E700589A32_VB070036.pdf", "Checksum": "bc3920249274aa2414d96e8f8ad9d476"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB070036"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 31.01.2008 VB070036"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verrechnung von Prozessentschädigungen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:45", "Checksum": "8507bf5f9a91b355da6edb047f0d3a54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 31.01.2008 VB070036\nRegeste:\nVerrechnung von Prozessentschädigungen\n\n nung gestellt und die von der Klägerin geleistete Kaution freigegeben. Mit\nBeschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 8. März 2006 sei die\nBeschwerdeführerin verpflichtet worden, die Beklagte für das erst- und\nzweitinstanzliche Verfahren mit insgesamt Fr. 68'000.–, zuzüglich Mehrwertsteuer (insgesamt Fr. 73'168.–) zu entschädigen. Die dagegen erhobene\n(zweite) Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin habe das Kassationsgericht\nabgewiesen und sie verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung\nvon Fr. 56'000.– für das Kassationsverfahren zu zahlen. Die Beschwerdeführerin sei gestützt auf § 73 Ziff. 1 ZPO in allen Instanzen zur Leistung von\nProzesskautionen verpflichtet worden, während die Beklagte in keinem\nVerfahren kautionspflichtig gewesen sei. Die geleisteten Kautionen seien für\ndie Prozessentschädigungen an die Beklagte verwendet worden, weil die\nGerichtskasse mit der Kautionierung Schuldnerin der kautionsberechtigten\nPartei werde. Wenn hingegen für eine zugesprochene Prozessentschädigung keine Kaution geleistet worden sei, bleibe die verpflichtete Partei\nSchuldnerin der Prozessentschädigung und der Gerichtskasse komme bei\nder Schuldtilgung keine Rolle zu.\n\n6. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, der Rechtsvertreter der\nBeschwerdeführerin habe die Abrechnung des Zentralen Inkassos vom\n22. August 2007 am 23. August 2007 erhalten und festgestellt, dass das\nRückweisungsverfahren vor Kassationsgericht nicht in die Abrechnung eingeschlossen worden sei. Dieses Vorgehen habe er mit Telefonat vom\n27. August 2007 beim Zentralen Inkasso beanstandet, mit der Begründung,\ndie zugesprochenen Prozessentschädigungen, inkl. der Betrag von\nFr. 29'600.–, seien miteinander zu verrechnen. Die Beschwerdeführerin\nhabe ausreichend Kautionen geleistet, um sowohl die Prozessentschädigungen als auch die Gerichtskosten zu decken. Das Zentrale Inkasso habe\nauf die Einsprache vom 27. August 2007 weder mündlich noch schriftlich\nreagiert. Am 28. September 2007 habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nochmals beim Zentralen Inkasso angerufen und die Antwort\nerhalten (...), die Abrechnung vom 22. August 2007 sei - trotz der Einsprache inkl. Geltendmachung der Verrechnung mit der zugesprochenen\n-5-\n\nProzessentschädigung von Fr. 29'600.–- offenbar vollzogen worden. Daraufhin sei mit Schreiben vom 3. Oktober 2007 gegenüber dem Zentralen\nInkasso geltend gemacht worden, der Beschwerdeführerin seien der offene\nSaldo von Fr. 8'130.– zuzüglich Fr. 29'600.–, total also Fr. 35'030.-- mit\nbeigelegtem Einzahlungsschein zu überweisen. Die Antwort des Zentralen\nInkassos im Schreiben vom 4. Oktober 2007 sei juristisch nicht korrekt, weil\ndie Prozessentschädigung von Fr. 29'600.– anlässlich des Telefonats vom\n27. August 2007 zur Verrechnung gestellt worden sei. Die der Gegenpartei\nzugesprochenen Prozessentschädigungen hätten deshalb um die der\nBeschwerdeführerin zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 29'600.–\ngekürzt werden müssen.\n\nIn ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2007 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, es sei unklar, ob der Rechtsvertreter der Beklagten beim\nZentralen Inkasso um Ausrichtung der Parteientschädigungen aus den\ngeleisteten Kautionen nachgesucht habe. Die Beschwerdeführerin habe\njedenfalls weder gegenüber dem Zentralen Inkasso noch gegenüber der\nBeklagten verlauten lassen, die Zahlung der geschuldeten Parteientschädigungen zu verweigern, noch habe sie mitgeteilt, diese seien aus den\ngeleisteten Kautionen zu zahlen. Es sei nicht bekannt, ob und wann genau\ndas Zentrale Inkasso der Beklagten welchen Betrag ausbezahlt habe. Das\nZentrale Inkasso habe die Prozessentschädigungen nicht verrechnen\nkönnen, weil es nicht Gläubigerin - und auch nicht Zessionarin - gewesen\nsei, und sie auch nicht abrechnen können, weil diesbezügliche Instruktionen\nder Parteien gefehlt hätten. Die Gerichtskassen seien verpflichtet, die\nKaution leistende Partei vor der Auszahlung von Prozessentschädigungen\nanzufragen, wie mit der Kaution zu verfahren sei. Es gebe nämlich durchaus\nGründe, weshalb eine Partei die Prozessentschädigung an die Gegenpartei\nanders oder aus anderen Quellen oder direkt bezahlen und im Gegenzug\ndie Sicherstellungsleistung wieder auslösen wolle. Auch eine allfällige\nArgumentation mit § 81 ZPO würde nicht verfangen, weil die Kaution in casu\nnicht unzureichend gewesen sei. Der Rechtsvertreter der Beklagten (...) habe mit Schreiben vom 24. August 2007 an den Rechtsvertreter der Be-\n-6-\n\nschwerdeführerin um Bezahlung der Prozessentschädigungen nachgesucht,\nund zwar unter Abzug der der Beschwerdeführerin zustehenden Prozessentschädigung von Fr. 40'000.– (recte: Fr. 29'600.–). Die Parteien seien also übereinstimmend von der geschilderten Rechtslage ausgegangen. Die\nvom Zentralen Inkasso vorgenommene Auszahlung der Prozessentschädigungen an die Beklagte sei rechtlich nicht zulässig. Schliesslich mache das\nZentrale Inkasso auch keine Ausführungen zu seiner Delegations- und In-\nkasso-Zuständigkeit hinsichtlich der Gerichtskosten der drei betroffenen Instanzen (Bezirks-, Ober- und Kassationsgericht.\n\n"}