{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2008-01-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB070036_2008-01-31.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B29B68B621D61BD7C12573E700589A32_VB070036.pdf", "Checksum": "bc3920249274aa2414d96e8f8ad9d476"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB070036"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 31.01.2008 VB070036"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verrechnung von Prozessentschädigungen"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:45", "Checksum": "8507bf5f9a91b355da6edb047f0d3a54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 31.01.2008 VB070036\nRegeste:\nVerrechnung von Prozessentschädigungen\n\nObergericht des Kantons Zürich\n\nGeschäfts-Nr. VB070036/U\n\nVerwaltungskommission\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, Oberrichter lic. iur. R. Naef\nund Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Obergerichtssekretärin\nlic. iur. V. Girsberger\n\nBeschluss vom 31. Januar 2008\n\nin Sachen\nP.\nBeschwerdeführerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt (...)\ngegen\n\nObergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Thurgauerstrasse 56,\n8050 Zürich,\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Beschwerde gegen die Abrechnung der Prozessentschädigung\nNr. (...) vom 22. August 2007\n\nDie Verwaltungskommission erwägt:\n\nI.\n\n1. Mit „Verrechnungsanzeige“ vom 22. August 2007 teilte das Zentrale Inkasso\ndes Obergerichts dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Klägerin)\nmit, die beim Bezirksgericht Zürich freigewordene Restkaution über\n-2-\n\nFr. 96'634.20 werde zur Deckung der im obergerichtlichen Verfahren auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 96'055.20 verwendet und nach\nArt. 120 OR verrechnet (Restbetrag Fr. 579.–). Diese Anzeige führte sodann\nein Guthaben der Klägerin aus dem (zweiten) Verfahren vor Kassationsgericht in Höhe von Fr. 7'551.– auf. Die Beschwerdeführerin wurde um\nZustellung eines Einzahlungsscheins für die Rückerstattung des offenen\nSaldos von Fr. 8'130.– (Fr. 579.– + Fr. 7'551.–) gebeten. Der „Verrechnungsanzeige“ waren drei Kontoauszüge vom 14. August 2007 beigelegt,\nund zwar für die Verfahren Nr. (...) (Entscheid des Bezirksgerichts vom\n19. Dezember 2002), Nr. (...) (Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 8. März 2006) und Nr. (...) (Entscheid des Kassationsgerichts\nvom 22. März 2007).\n\nMit Antwortschreiben vom 3. Oktober 2007 machte der Rechtsvertreter\ngegenüber dem Zentralen Inkasso einen Saldo zugunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 35'030.– geltend.\n\nDas Zentrale Inkasso begründete in seinem Schreiben vom 4. Oktober 2007\ndie „Verrechnungsanzeige“ vom 22. August 2007, hielt am Saldo von\nFr. 8'130.– zugunsten der Beschwerdeführerin fest und verwies auf die Kostenbeschwerde an die Verwaltungskommission (act. 2/3).\n\n2. Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2007 wurden der Verwaltungskommission\ndes Obergerichts die folgenden Anträge gestellt:\n\n1. Es sei die Abrechnung mit der Referenz-Nr. (...) vom 22. August 2007\nund die gestützt darauf erlassene Verfügung des Obergerichts des\nKantons Zürich, Zentrales Inkasso vom 4. Oktober 2007 zu korrigieren,\nso dass der Beschwerdeführerin nicht nur Fr. 8'130.– zustehen, sondern\ndass die ihr aus dem Verfahren vor Kassationsgericht (...) zustehende\nProzessentschädigung von Fr. 26'900.– als mit den Prozessentschädigungen zu Gunsten der damaligen Prozessgegnerin K. verrechnet anzuerkennen sei und ihr somit total Fr. 35'030.– auszuzahlen sind.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n-3-\n\n3. Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2007 hielt das Zentrale Inkasso\nan seiner Gesamtabrechnung mit dem Saldo von Fr. 8'130.– fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.\n\n4. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom\n10. Dezember 2007 an ihren Anträgen fest.\n\nII.\n\n1. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und\nRechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde über das Zentrale Inkasso ist\ndas Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe mit § 21 lit. a seiner Organisationsverordnung vom 22. Juni 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2006\n[LS 212.51]) der Verwaltungskommission übertragen hat. Nach § 109 Abs. 1\nGVG ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen, wenn sie sich gegen einen bestimmten Entscheid\noder eine bestimmte Handlung richtet (Satz 1). In andern Fällen ist sie so\nlange zulässig, als ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers besteht\n(Satz 2).\n\n(...)\n\n5. Das Zentrale Inkasso führt zur Begründung seiner Abrechnung vom\n22. August 2007 an, die Beschwerdeführerin habe gegen die K. betreffend\nVollstreckbarkeit ein Verfahren vor Bezirksgericht Zürich eingeleitet. Gegen\nden erstinstanzlichen Entscheid habe sie Rekurs erhoben und den\nEntscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts an das Kassationsgericht\nweitergezogen. Das Kassationsgericht habe der Beklagten die Kosten\nauferlegt und sie verpflichtet, der Klägerin (heutige Beschwerdeführerin) für\ndas Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 29'600.– zu\nzahlen. Die Kasse des Kassationsgerichts habe nach Rechtskraft des\nEntscheids der Beklagten am 29. August 2005 für die Gerichtskosten Rech-\n-4-\n\n"}