68 OR als Dritter für die Prozesspartei eine Kaution ohne Schuldübernahme leistet. Das Rückforderungsrecht der Bank gründet vielmehr auf einem Vertrag mit der Gerichtskasse zugunsten eines Dritten, der Prozesspartei (FRANK/ STRÄU- LI/MESSER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A. 1997, N 6 zu § 79 ZPO m. Hinw. auf ZR 44 Nr. 5). Das Verrechnungsrecht bestimmt sich diesfalls nach der vertraglichen Regelung, wobei das Gericht – wie bei einem Angebot zur Schuldübernahme – einer Einschränkung der Verrechnungsmöglichkeiten zustimmen kann (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission vom 28. August 2002, E. 5 [VB020024]).