hinterlegter Wertschriften eine Schuldtilgung erfüllungshalber darstellt (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a.a.O., N 2309). Der Gelderlös wird wie bei Barleistung der Kaution unabhängig davon, ob die Wertschriften von der Prozesspartei selbst oder von einem Dritten hinterlegt wurden, auch für anderweitige ausstehende Gerichtskosten zur Verrechnung gebracht. Die Bank, welche gestützt auf § 79 Abs. 2 ZPO eine Garantie leistet, ist sodann nicht gleich wie derjenige zu behandeln, der gestützt auf Art. 68 OR als Dritter für die Prozesspartei eine Kaution ohne Schuldübernahme leistet.