5. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Zweckgebundenheit der Drittzahlung verbiete nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Verrechnung mit Schulden der Prozesspartei aus früheren Verfahren (vorne E. I.4), ist zu entgegnen, dass der säumige Schuldner sich der drohenden Verrechnung mit Schulden aus anderen Gerichtsverfahren (dazu ZR 75 [1976] Nr. 6) jederzeit zum Schaden Gerichtskasse mit Erfolg entziehen könnte, indem er einen Dritten mit der Zahlung der Schuld beauftragte. Es stellt sich im Rahmen der Verrechnungsproblematik auch die Frage, weshalb der Dritte der