als für den Gläubiger nachteilig erweist. Gegen eine stillschweigende Zustimmung zu einem Schuldnerwechsel durch Entgegennahme der Beweiskautionen von insgesamt Fr. 18’000.– spricht vorliegend, dass der Beschwerdegegner als Gläubiger nicht nur potenzieller Verrechnungseinreden (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission vom 30. März 2006 [VB060002] = act. 2/5), sondern solcher für bereits bestehende Forderungen im Betrage von Fr. 19'140.95 (vorne E. I.1) verlustig gegangen wäre.