Da die Gerichte Zahlungen für Kautionsschulden auch von Dritten annehmen müssen, darf indessen aus der blossen Entgegennahme einer Kautionsleistung nicht ohne Weiteres auf die Zustimmung zu einer von Dritten offerierten Schuldübernahme geschlossen werden. Dies hat insbesondere zu gelten, wenn sich der Schuldnerwechsel -6-