4. Nach Auffassung des Beschwerdeführers äusserte B._____ einen klaren Übernahmewillen dadurch, dass sie die Kaution für das Arbeitsgericht erkennbar nur im Umfang des Prozessrisikos des hängenden Verfahrens leistete und keinesfalls ein weiteres Verrechnungsrisiko für ausstehende Kosten anderer Prozesse eingehen wollte. Da die Gerichte Zahlungen für Kautionsschulden auch von Dritten annehmen müssen, darf indessen aus der blossen Entgegennahme einer Kautionsleistung nicht ohne Weiteres auf die Zustimmung zu einer von Dritten offerierten Schuldübernahme geschlossen werden.