OR von Gesetzes wegen zu vermuten, wenn der Gläubiger vom Übernehmer eine Zahlung ohne Vorbehalt annimmt. Da für das Arbeitsgericht Zürich im vorliegenden Fall erkennbar war, dass nicht die Partei des Zivilprozesses (heutiger Beschwerdeführer) die Zahlung leistete, könnte mit der Kautionsleistung von B._____ grundsätzlich ein stillschweigender Antrag für eine Schuldübernahme vorgelegen und die Entgegennahme der Kautionsleistung im Betrage von insgesamt Fr. 18’000.– seitens des Arbeitsgerichts Zürich die gesetzliche Vermutung eines Schuldnerwechsels ausgelöst haben (vgl. VB060002, E. 5; VB010039, E. 5 S. 6).