5. Der Beschwerdegegner verzichtete mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 auf eine Beschwerdeantwort, wies aber gegenüber der ursprünglichen Verfügung vom 19. September 2007 neu ein Guthaben von Fr. 1'857.95 aus (Fr. 18'940.95 ./. Fr. 17'083.–; vgl. vorne E. I.1; act. 6). 6. Der Beschwerdeführer nahm am 1. November 2007 abschliessend Stellung, indem er vorbrachte, zwar verlange er die Rückerstattung des Betrags von Fr. 17'083.– an B._____. Diese habe seinem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 aber ausdrücklich bestätigt, selbst ein schützenswertes Interesse an der Rückzahlung zu haben (act. 10 und 11).