Es sei mit Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn die Kasse sich nicht an die in den Kautionsbeschlüssen abgegebenen Zusicherungen bezüglich Verwendungszweck der Kaution halte. Es sei auch nicht einzusehen, wieso der Dritte, der Barzahlung leiste, schlechter gestellt sein sollte als derjenige, der die Kaution durch Hinterlegung von Wertschriften oder durch Einlieferung einer Bankgarantie erbringe (act. 1). -4-