Der vorliegende Sachverhalt sei mit demjenigen des Beschlusses der Verwaltungskommission vom 30. März 2006 nicht identisch (vgl. vorne E. I.3). Wenn die Zahlung von dritter Seite zu einem festgelegten Zweck erfolge, wie hier zur Deckung der Kosten des Prozesses AN070343 vor Arbeitsgericht, so dürfe sie unter keinem Titel für anderweitige Gerichtsschulden einer Prozesspartei herangezogen werden. Es sei mit Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn die Kasse sich nicht an die in den Kautionsbeschlüssen abgegebenen Zusicherungen bezüglich Verwendungszweck der Kaution halte.